Wann geht es, wie mit der Forschungszulage weiter? Tragen Sie sich in unseren Newsletter-Verteiler ein, um auf dem Laufenden zu bleiben.
ab sofort: Die Forschungszulage hat Potential (bis zu 500 TEUR) und kann mit vergleichsweise geringem Aufwand beantragt werden. Schieben Sie das Thema nicht auf die lange Bank, denn nur wenn einige wesentliche Grundlagen geschafft werden, kann man diese attraktive Förderung im Laufe des nächsten Jahres unkompliziert beantragen. Von hoher Relevanz ist dabei die Regelung folgender Themen:
Auswahl und Strukturierung geeigneter F&E-Projekte/-Tätigkeiten
Technische Dokumentation und Aufzeichnung der Personalressourcen
Optimierung der Bemessungsgrundlage (eigenbetriebliche F&E, Auftragsforschung)
Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderungen und Vermeidung von Doppelförderung
Umgang mit der steuerlichen Forschungsförderung im Rahmen verbundener Unternehmen
01.01.2020: Der Startschuss ist gefallen. Ab sofort und über die nächsten 4 Jahre haben Sie die Möglichkeit, jährlich 25% der Löhne und Gehälter die für F&E im eigenen Betrieb oder auch Auftragsforschung anfallen erstattet zu bekommen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Evaluierung der Fördertauglichkeit Ihrer Projekte.
21.11.2019: Und wieder geht es einen Schritt weiter. Seitens der Regierung liegt nun dem Bundesrat ein Entwurf für die Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung – FZulBV) vor. Dieser sieht das Bundesministerium für Bildung und Forschung als verantwortliche Stelle zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Ihm obliegt die Zuweisung der Bescheinigungsausstellung an einen oder mehrere Dritte. Wie ursprünglich angedacht, wird somit ein zweistufiges Antragsverfahren umgesetzt. Bedeutet, Unternehmen müssen beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen und darüber hinaus die Bescheinigung bei der zu benennenden Institution anfordern. Diese prüft daraufhin das Vorliegen begünstigter F&E-Tätigkeiten. Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert und seitens der Institution auch externe Gutachter hinzugezogen werden. Hier können Sie der Entwurf der FZulBV einsehen: Link
06.11.2019: Nun hat auch der Finanzausschuss dem abgeänderten Gesetzentwurf zugestimmt. Ende November steht aller Voraussicht nach die Verabschiedung des FZulG durch den Bundesrat an. Details werden in einer noch zu erstellenden Verordnung festgehalten.
05.11.2019: Nun ist es fast geschafft! Laut einem Bericht des Handelsblatt vom 05.11.2019 wird das Forschungszulagen-Gesetz dahingehend angepasst, dass Auftragsforschung in Höhe von 60% des Entgelts beim Auftraggeber gefördert werden kann. Ob dies neben den Personalkosten, der beim Auftragnehmer involvierten Mitarbeiter, auch andere Kostenpositionen betrifft, wurde dabei nicht erwähnt. Somit können nun wettbewerbsrechtliche Bedenken der EU-Kommission beiseite geräumt werden. Die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht bleibt weiterhin Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Forschungsförderung. Eine weitere Änderung betrifft die Deckelung der staatlichen Beihilfen (inkl. Forschungszulage) je Projekt auf 15 Mio. Euro. Sollten sich keine weiteren Streitpunkte ergeben, so stehen die Chancen gut, dass das Gesetz Ende November im Bundesrat endgültig verabschiedet wird.
23.10.2019: Der an diesem Mittwoch geplante Beschluss im Bundestag wurde vertagt. Grund ist die Auftragsforschung. Im Gesetzentwurf wird diese beim Auftragnehmer gefördert. Dies verstößt aber gegen EU-Recht und hat zur Folge, dass die Auslagerung von Forschung, die laut einiger Experten wichtig für KMU ist, dadurch nicht gefördert wird. Das alternative Konzept, die Ansiedelung der Auftragsforschung beim Auftraggeber, könnte aber dazu führen, dass qualifizierte F&E-Tätigkeiten im Inland von Unternehmen aus dem EU-Ausland beauftragt werden und auch dort förderwürdig sind. Das wiederum ist auch nicht gewünscht. Einen Beitrag dazu finden Sie hier.
25.09.2019: Laut Parlamentsnachrichten, wurde in der letzten Finanzausschuss-Sitzung von Vertretern der Bundesregierung die Verrechnung der Forschungszulage mit Unternehmenssteuern und nicht die direkte Auszahlung, wie sie im bisherigen Gesetzentwurf beschrieben ist, gefordert. Die Sicherstellung der Konformität mit dem europäischen Beihilferecht macht diese Änderung erforderlich. Hier finden Sie den Beitrag in den Parlamentsnachrichten.
12.09.2019: Wie das Handelsblatt berichtet, gab es in der vertraulichen Sitzung der Obleute zur steuerlichen Forschungsförderung durchaus Meinungsunterschiede. Letzten Endes einigten sich Union und SPD aber dennoch in den wichtigsten Punkten. Die Auftragsforschung kann, entgegen ursprünglicher Planung, nun doch vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Offen bleibt weiterhin, wer die inhaltliche Prüfung der Förderanträge übernehmen soll und somit auch die Bescheinigung ausstellt, dass es sich bei den jeweiligen Projekten um begünstigte F&E handelt. Eine grundsätzliche Abkehr vom Prüfungsverfahren ist aber nicht geplant. Hier finden Sie den vollständigen Artikel.
09.09.2019: Die acht Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft sprachen sich in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 09.09.2019 grundsätzlich dafür aus, die Forschungszulage auf Basis des Regierungsentwurfes des Forschungszulagengesetzes zum 01.01.2020 einzuführen. Konkrete Nachbesserungen wurden einstimmig bei der Förderung von Auftragsforschung beim Auftraggeber und der Vereinfachung des Antragsverfahrens gefordert. Seitens des Verbands der chemischen Industrie e.V. wurde dabei die Einführung einer einheitlichen Vorlage zur Beantragung der Bescheinigung nach Vorbild der österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft empfohlen. Weitere Details finden Sie hier.
17.07.2019: Am 17.07.2019 veröffentlichte die Bundesregierung Ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 28.06.2019 (siehe Absatz unten). Die Initiative wird vom Großteil der Verbände und Parteien begrüßt. Die geäußerte Kritik sieht in erster Linie weitere Optimierungspotentiale, um die Forschungszulage noch attraktiver für KMU zu gestalten. Allen voran werden der zweistufige Antragsprozess, die Beschränkung der Förderbarkeit von Auftragsforschung beim Auftragnehmer und der bisher noch offene zeitliche Antrags- und Prüfprozess bemängelt. Die Gegenäußerung kann hier, die geäußerten Kritikpunkte können hier eingesehen werden.
28.06.2019: In der 979. Sitzung des Bundesrates am 28.06.2019 steht unter Tagesordnungspunkt 30 der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) auf der Agenda. Mit dem Regierungsentwurf haben sich bisher der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss auseinandergesetzt. Den abgegebenen Empfehlungen nach zu urteilen, die hier eingesehen werden können, begrüßt der Bundesrat das Ziel des Gesetzentwurfs “durch die Einführung einer steuerlichen FuE-Förderung zusätzliche private FuE-Investitionen auszulösen, um damit langfristig innovative Unternehmen in Deutschland zu stärken und Wachstum und Beschäftigung zu sichern.” Die eingebrachten Änderungswünsche verfolgen das Ziel, die Zulage durch unterschiedliche Maßnahmen noch attraktiver für KMU zu gestalten.