Holen Sie sich bis zu 1 Mio. € F&E-Förderung!

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Eingereichte
Bemessungsgrundlage

Forschungszulage

Forschungszulage, eine Chance in Krisenzeiten!

Die steuerliche Forschungsförderung steht, wenn überhaupt, dann mit großer Wahrscheinlichkeit ganz unten auf Ihrer To-do-Liste. Unsere Empfehlung aber ist, das Thema nicht als C-Prio in die Schublade zu legen, sondern ruhigere Zeiten für verstärkte F&E zu nutzen und sich dadurch 25% der Personalkosten bis zu 1 Mio. EUR (Erhöhung iRd am 03.06.2020 beschlossenen Konjunkturpakets) fördern zu lassen. Zudem wurde die Laufzeit der steuerlichen Forschungsförderung bis Ende 2025 fixiert.

Seit 17.09.2020 ist nun auch die Bescheinigungsstelle Online und Anträge können ab sofort eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass pro Jahr eine Antragstellung, unabhängig von der Anzahl der Projekte, kostenfrei ist. Alle weiteren Anträge sind mit Kosten verbunden. Insofern ist es ratsam, alle Projekte gesammelt einzureichen. Was die Beschreibung der Projekte anbelangt, gibt es, wie zu erwarten, auf der Webseite der Bescheinigungsstelle wenig weiterführende Informationen. Zur Abgrenzung der Tätigkeiten muss man sich somit an die Vorgaben des FZulG und der AGVO halten.

Im Vergleich zu Projektförderungen bringt die neue steuerlichen Forschungsförderung eine wesentlich höhere Sicherheit mit. Denn Unternehmen haben, sofern sie die Kriterien erfüllen, einen Rechtsanspruch darauf. Hinzu kommt, dass die Förderung per se ein Steuerausfall ist und somit die Budgetkontrolle unterläuft. Die Forschungszulage ist somit auch in Zeiten der Krise ein sehr solides Förderungsinstrument.

Forschungszulage

Holen Sie sich bis 1 Mio. €

Jedes Unternehmen das Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung nach den Anforderungen der AGVO bzw. dem Frascati Manual betreibt, kann die Forschungszulage in Anspruch nehmen. Die Förderung ist auf 1 Mio. € pro Jahr gedeckelt und kann für Personalaufwendungen, die mit begünstigten F&E-Projekten in Verbindung stehen, beantragt werden. Konkret bekommen Unternehmen 25% der Bemessungsgrundlage in Form einer Steuergutschrift erstattet.

Eigenbetriebliche F&E

In der Praxis könnte dies wie folgt aussehen: Sofern 2 Ihrer Mitarbeiter an einem Projekt arbeiten, das den AGVO-Kriterien entspricht, dann können die verbundenen Löhne und Gehälter inkl. der Aufwendungen für Zukunftssicherung nach §3 Nr. 62 EStG in die Bemessungsgrundlage einfließen. Bei begünstigten Personalausgaben in Höhe von 160.000 € macht dies z.B. 40.000 € aus. Auch kalkulatorische Unternehmerlöhne können zu max. 40€/Std. bei max. 40 Stunden/Woche angerechnet werden. Definitiv keine Peanuts!

Auftragsforschung

Die Beauftragung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen bei externen Instituten und Dienstleistern wird ebenfalls gefördert. Auch diese Aktivitäten müssen den Anforderungen der AGVO entsprechen und können bis zu einer Höhe von 60% des vom Anspruchsberechtigten (Auftraggeber) an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Gesetz

FZulG

Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Kör-perschaftsteuergesetz geregelt, um eine bessere Übersichtlichkeit der Regelung, eine klare Abgrenzung von anderen steuerlichen Regelungen und eine einfachere Handhabung für anspruchsberechtigte Unter-nehmen zu erreichen. Darin werden die Tatbestandsvoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung sowie die Prüfung der Förderkriterien umfassend klargestellt.

BescheinigungsVO

Die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) soll die Zuständigkeit und das Bescheinigungsverfahren im Sinne des Forschungszulagengesetzes regeln. Des Weiteren sollen die Einrichtung einer oder mehrerer Stellen zur Durchführung der Aufgaben und die wesentlichen Aspekte des Antragsverfahrens sowie die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Evaluierung geregelt werden.

AGVO

Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen spürbaren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, von der Anmeldungs-und Genehmigungspflicht freigestellt. Im Speziellen werden darin die Grundlagenforschung, Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung inkludiert.

F&E

Forschungszulage

Der Teufel steckt im Detail

Es muss nicht gleich der Stein der Weisen oder der Warp-Antrieb sein, Forschung und Entwicklung kann im Sinne des FZulG bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Entwicklung von Prototypen oder neuartigen Komponenten, das Testen alternativer Materialien, die Simulation und Durchführung von Testläufen oder auch die Erhebung und Auswertung von Anwendungsdaten  beinhalten. Die Bandbreite ist vergleichsweise groß. Herausfordernd ist im Kontext des Frascati Manuals jedenfalls die horizontale und vertikale Abgrenzung von F&E. 

Ob ein Vorhaben förderungswürdig ist oder nicht, wird in § 2 und im Anhang 1 des aktuellen Gesetzesentwurfs definiert. Unterstützend werden wohl auch die Regelungen des Frascati Manuals herangezogen werden. Laut dem aktuellen Referentenentwurf (Anlage 1) werden begünstigte F&E-Tätigkeiten wie folgt definiert: „Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieses Gesetzes ist schöpferische und systematische Tätigkeit zur Erweiterung des Wissensstands -einschließlich des Wissens über Menschen, die Kultur und die Gesellschaft und zur Entwicklung neuer Anwendungen auf Basis des vorhandenen Wissens.“
Geht man nach dem Frascati Manual, so sind insbesondere auch Neuheit und Unsicherheit wesentliche Voraussetzungen eines F&E-Vorhabens. Wie die Erfahrung im Umgang mit der Forschungsprämie in Österreich zeigt und wie auch in den Anmerkungen zum aktuellen Referentenentwurf des FZulG festgestellt wird, „gibt es im Hinblick auf die natürliche Unschärfe bei der Definition von FuE Rechtsunsicherheiten“ die mit großer Wahrscheinlichkeit durch das Gesetz und die erwartete Verordnung nicht vollends ausgeräumt werden können. Hier gilt es, sich frühest möglich mit der Materie auseinanderzusetzen und sich zu informieren.

FAQ

Klarstellungen zu häufig gestellten Fragen:

Team

Solides Know-how & viel Praxiserfahrung

Wir stehen für solides Know-how und viel Praxiserfahrung. Hit & Run liegt uns nicht! Wir streben langfristige Bindungen an, was sich in unserer zielorientierten und kundennahen Arbeitsweise wiederspiegelt.

Dipl. BW (FH) Georg Kapounis

Geschäftsführer
Über 15 Jahre Erfahrung als Berater
mit ausgeprägtem Fokus
auf steuerliche Forschungsförderung
und Innovationsberatung

Dr. Udo Brändle LL.M.

Partner
Langjährige Erfahrung als Berater
und Studiengangsleiter Business Management an der American University of Dubai.

forschungszulage User

Almut Dick

Backoffice
Erfahrene Projektmanagerin
mit viel Gefühl für Kunden
und ihre Bedürfnisse