Die Forschungszulage ist da!
Gut Ding braucht Weile, aber nur ist es geschafft! Die steuerliche Forschungsförderung ist da und wird zumindest die nächsten 4 Jahre bleiben. Die Aufwendungen werden von Bund und Ländern auf ca. 1,27 Mrd. € pro Jahr geschätzt. Das Gesetz wird voraussichtlich Ende November vom Bundesrat final verabschiedet. Für einen Überblick der aktuellen Entwicklungen schauen Sie in unseren Newsticker und melden Sie sich für den Newsletter an. Große Änderungen wird es jedenfalls nach Ansicht von Experten keine mehr geben. Die größten Unstimmigkeiten insb. bei der Auftragsforschung sind beseitigt und aller Voraussicht nach, kann es ab Anfang 2020 losgehen. Aber worum geht es dabei konkret?
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F&E-Förderung
Jedes Unternehmen, auch KMU, das Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung nach den Anforderungen der AGVO betreibt, kann die Forschungszulage in Anspruch nehmen. Die Förderung ist auf 500.000 € pro Jahr gedeckelt und kann für Personalaufwendungen, die mit begünstigten F&E-Projekten in Verbindung stehen, beantragt werden. Konkret bekommen Unternehmen 25% der Bemessungsgrundlage in Form einer Steuergutschrift erstattet.
Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung
Bedeutet, wenn 2 Ihrer Mitarbeiter an einem Projekt arbeiten, das den Kriterien entspricht, dann können die verbundenen Löhne und Gehälter inkl. der Aufwendungen für Zukunftssicherung nach §3 Nr. 62 EStG in die Bemessungsgrundlage einfließen. Bei begünstigten Personalausgaben in Höhe von 160.000 € macht dies z.B. 40.000 € aus. Auch kalkulatorische Unternehmerlöhne können zu max. 40€/Std. bei max. 40 Stunden/Woche angerechnet werden. Definitiv keine Peanuts!
Auftragsforschung
Die Beauftragung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen bei externen Instituten und Dienstleistern wird ebenfalls gefördert. Auch diese Aktivitäten müssen den Anforderungen der AGVO entsprechen und können bis zu einer Höhe von 60% des vom Anspruchsberechtigten (Auftraggeber) an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Die Forschungszulage kann für qualifizierte F&E-Tätigkeiten ab dem 01.01.2020 beantragt werden. Eine Auseinandersetzung mit der Thematik und entsprechende Vorbereitungen sollten bereits während bzw. vor den zu beantragenden Wirtschaftsjahren erfolgen, denn um dem wichtigen Kriterium der “Reproduzierbarkeit” zu entsprechen, bedarf es geeigneter Dokumentationen. Unsere Empfehlung ist daher eine zeitnahe Vorbereitung, um entsprechend gewappnet zu sein.
Gerne unterstützen wir Sie dabei!
Nach positiver Evaluierung Ihrer Projekte auch gerne rein erfolgsbasiert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf: Dipl. BW (FH) Georg Kapounis, +43 (0) 650 535 4130, info@milia.at
Das Forschungszulagengesetz (FZulG)
Die am 06.11.2019 veröffentlichte Beschlussempfehlung des Finanzausschusses finden Sie hier: Link