
Die Förderungswürdigkeit entscheidet sich im Detail.
Es muss nicht gleich der Stein der Weisen oder der Warp-Antrieb sein, Forschung und Entwicklung kann im Sinne des FZulG bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auch Tests, die Entwicklung von Prototypen oder deren Komponenten beinhalten. Die Bandbreite ist vergleichsweise groß, sollte im Vorfeld aber genau definiert und mit den Vorgaben abgeglichen werden, um Erklärungsnöten im Nachhinein vorzubeugen.
Ob ein Vorhaben förderungswürdig ist oder nicht, wird in § 2 und im Anhang 1 des aktuellen Gesetzesentwurfs definiert. Laut dem aktuellen Referentenentwurf (Anlage 1) werden begünstigte F&E-Tätigkeiten wie folgt definiert: “Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieses Gesetzes ist schöpferische und systematische Tätigkeit zur Erweiterung des Wissensstands -einschließlich des Wissens über Menschen, die Kultur und die Gesellschaft und zur Entwicklung neuer Anwendungen auf Basis des vorhandenen Wissens.”.
Wie die Erfahrung im Umgang mit der Forschungsprämie in Österreich zeigt und wie auch in den Anmerkungen zum aktuellen Referentenentwurf des FZulG festgestellt wird, “gibt es im Hinblick auf die natürliche Unschärfe bei der Definition von FuE Rechtsunsicherheiten” die mit großer Wahrscheinlichkeit durch das Gesetz und die erwartete Verordnung nicht vollends ausgeräumt werden können. Hier gilt es, sich frühest möglich mit der Materie auseinanderzusetzen und sich zu informieren. Klares Indiz für die herausfordernde Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht-begünstigten Tätigkeiten ist die die Tatsache, dass die reguläre Produktentwicklung nicht förderwürdig ist. Der Teufel steckt wie so oft im Detail.
Wir unterstützen Sie mit unserem Know-how gerne bei Ihren Förderanträgen. Rufen Sie uns an und wir besprechen Ihr F&E-Projekt und eruieren in einer ersten unverbindlichen Session die grundsätzliche Förderwürdigkeit im Rahmen der Forschungszulage.
